ageda GmbH
Feldstraße 170
22880 Wedel, Germany
(1) Für die Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310, Abs. 1 in Verbindung mit § 14 BGB.
(2) Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie abschl. Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Vertragspartner selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderungen des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.
(6) Gerichtstand der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.
(1) Vertragsangebote unsererseits sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verwenders maßgebend.
(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verwender auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderung weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Vertragspartners widersprechen. Der Verwender wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Vertragspartners einverstanden erklären, soweit diese für den Vertragspartner zumutbar sind.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung des Verwenders zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Kataloge, Maß- und Gewichtsangaben, sind als Näherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Fertigungszeichnungen sind verbindlich.
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassene Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Kalkulationen etc. behält sich der Verwender das Eigentums- und Urheberrecht daran vor. Diese Unterlagen dürfen Dritte nicht zugängig gemacht werden, es sei denn der Verwender hat hierzu schriftlich seine Zustimmung erteilt.
(2) Auf Verlangen des Verwenders sind sämtliche Unterlagen herauszugeben.
(1) Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird, ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand und Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurück genommen, falls der Verwender Kraft zwingender gesetzliche Regelungen hierzu verpflichtet ist.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verwenders von diesem zu vertreten ist, kann der Verwender den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material, Lohn und sonstiger Nebenkosten, die vom Verwender zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöhen sich die Preise um mehr als 40%, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Berücksichtigt der Verwender Änderungswünsche des Vertragspartners, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
(4) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehende Ansprüche Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet.
(5) Aufrechnung und Zurückbehaltungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes durch den Verwender erfolgt grundsätzlich unverbindlich und verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflusssphäre des Verwenders liegen, wie z. B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel. Auch vom Vertragspartner veranlasste Änderungen der zu liefernden Waren, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
(2) Der Vertragspartner haftet im Falle des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Gesamtlieferwertes.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Vertragspartner über, sobald der Verwender die Ware dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt, oder diese auf Wunsch des Vertragspartners hin an diesen abgesandt hat.
(1) Der Verwender behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner erfüllt sind.
(2) Der Vertragspartner ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner dem Verwender hierdurch ab.
(3) Wird die Ware vom Vertragspartner be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Verwender erwirbt mit Eigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verwender gelieferten Ware entspricht.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verwender bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, so wird der Verwender auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach Wahl des Verwenders freigeben.
(5) Der Verwender ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verwender unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Vertragspartner diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei fehlschlagender Nacherfüllung hat der Vertragspartner das Recht, nach seiner Wahl der Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verwenders.
(4) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montage, ungeeigneten Installationen, Überlastung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(5) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Sache.
(1) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verwenders oder Garantieübernahmen.
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg.
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